Kein Recht auf Aussicht – also Sicherheit schaffen

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Im Rahmen von Baueinsprachen machen Einsprecher nicht selten ein vermeintliches «Recht auf Aussicht» geltend. Schön wäre es – aber öffentlich-rechtlich ohne gesetzliche Grundlage. Hat der Gesetzgeber dieses häufige Anliegen tatsächlich ausser Acht gelassen?

Einen Ansatz zur Lösung bietet das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB). Konkret ist Betroffenen eine sachenrechtliche Dienstbarkeit für den langfristigen Aussichtsschutz zu empfehlen, insbesondere in Form einer Höhenbeschränkung oder eines erweiterten Abstandes. Ein Grundstück kann zum Vorteil eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf (Art. 730 Abs. 1 ZGB).

Flankierende Hilfemassnahmen gibt es gegebenenfalls aus kantonalen und/oder kommunalen bau- und nachbarrechtlichen Bestimmungen. Sie können angerufen werden, wenn auf dem Nachbarsgrundstück Bauprojekte realisiert werden sollen und sie vorab öffentlich aufgelegt werden. Dabei steht oft die Abwehr oder Minderung von Immissionen im Fokus, wozu betroffenen Nachbarn während einer kurzen Frist (im Kanton Luzern während 20 Tagen) die Einsprache zur Verfügung steht. Je nach Intensität der Einwirkung auf das eigene Grundstück kann das Bauvorhaben verhindert, optimiert oder aber eine Entschädigung verlangt werden. Als Grundstückeigentümer ist man deshalb gut beraten, sich am kommunalen Baubewilligungsverfahren von Anfang an zu beteiligen.

Baurechtliche Vorschriften bezwecken also hauptsächlich eine gegenseitige Rücksichtnahme, um die Auswirkungen neuer Objekte auf ein Nachbargrundstück zu mildern (z.B. Beeinträchtigung von Belichtung, Besonnung, Aussicht usw.). Sie dienen gleichzeitig privaten Interessen. Denn Bauvorschriften definieren Mindestabstände von Bauten und Anlagen gegenüber Nachbargrundstücken, von denen man im gegenseitigen Einverständnis abweichen kann. An dieser Stelle kommen die Dienstbarkeiten wieder zum Zug. Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch (Art. 731 Abs. 1 ZGB).

Sowohl im Baubewilligungsverfahren als auch zu Dienstbarkeiten beraten Sie die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Pilatushof AG gerne.

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