Der Gestaltungsplan ist ein besonderes Instrument der Raumplanung und ermöglicht es den Gemeinden und Privaten, anhand von ergänzenden, präzisierenden Vorschriften namentlich zum Inhalt und zu den Zielen von Gestaltungsplänen von der Bau- und Zonenordnung abzuweichen. Sie müssen aber eine siedlungsgerechte, erschliessungsmässig gute, auf das übergeordnete Verkehrsnetz abgestimmte, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung eines zusammenhängenden Gebietes aufzeigen und eine architektonisch hohe Qualität aufweisen. Bei Wohnüberbauungen ist den Erfordernissen der Wohnhygiene, der Wohnqualität und der effizienten Nutzung der Energie in besonderem Mass Rechnung zu tragen (vgl. § 65 PBG LU).
Bei solchen besonderen Verhältnissen ist der Gemeinderat berechtigt, nicht nur einen Gestaltungsplan aufzustellen, sondern auch einen bestehenden zu ändern. In seltenen Fällen kann dies sogar gegen den Willen eines (von mehreren) Miteigentümers geschehen (BGer-Entscheid 1P.263/2006 vom 14.08.2006, E. 2). In der Praxis sind Grundeigentümer aber nicht selten von sich aus am Erlass eines Gestaltungsplans interessiert, konkretisiert er doch die örtlichen Verhältnisse und schafft Kontinuität. Parzellen, für die ein Gestaltungsplan genehmigt worden ist, sind zudem nach dem Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 1 RPG), der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz nicht schon nach kurzer Zeit wieder auszuzonen, es sei denn, die Verhältnisse hätten sich seit Planerlass wesentlich geändert (Art. 21 Abs. 2 RPG, vgl. BGer-Entscheid 1C_100/2022 vom 16.02.2023, E. 3.3).
Abweichungen von der baulichen Grundordnung sind zwar gesetzlich möglich und zulässig. Sie dürfen aber nicht dazu führen, dass diese im Ergebnis ihres Sinngehalts entleert wird. So müssen «besondere Verhältnisse» vorliegen, und insbesondere der Zonencharakter muss gewahrt bleiben. Ausserdem müssen auch Abweichungen im Kontext zum Einordnungsgebot und Landschaftsschutz mit Art. 2 Abs. 1 RPG und anderen Planungsgrundsätzen noch vereinbar sein (vgl. BGer-Urteil 1C_398/2021 vom 08.11.2022, E. 4.5).
Das Kantonsgericht Luzern hat sich in einem Leitentscheid zu den Anforderungen an die erhöhte Ausnützung (Privilegierung) im Rahmen der Genehmigung eines Gestaltungsplans geäussert (Entscheid 7H 23 177 vom 12.03.2024). Demnach ist in einem zweistufigen Verfahren erst das Bestehen von besonderen Verhältnissen grundsätzlich zu prüfen, welche ein Abweichen von der gesetzlichen Ordnung rechtfertigen. Sodann muss evaluiert werden, aus welchen Gründen in einem bestimmten Fall in masslicher Hinsicht, zum Beispiel durch einen Ausnützungszuschlag oder ein zusätzliches Stockwerk, abgewichen werden kann. Dabei obliegt es der Genehmigungsbehörde (Gemeinderat), die einzelnen rechtlichen Voraussetzungen gemäss § 75 Abs. 3 PBG zu kontrollieren, und die «besonderen Verhältnisse» aufzuzeigen, die aus ihrer Sicht zu einer Abweichung von der baurechtlichen Grundordnung führen sollen. Bei Unterlassen liegt nach der richterlichen Beurteilung ein schwerwiegender Begründungsmangel vor, der in einem Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden kann. Im konkreten Fall hob das Kantonsgericht den Entscheid des Gemeinderates auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
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