Siedlungsentwicklung nach Innen – Verdichtung auch am Siedlungsrand?

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Im März 2013 hat das Stimmvolk mit seinem Ja zur Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) auch Ja gesagt zum Grundsatz der Verdichtung nach Innen. Dementsprechend sollen die Behörden und Privaten das Potential von nicht oder wenig überbauten Grundstücken viel intensiver nutzen. Im Rahmen von Revisionen der Ortsplanung, wozu die Gemeinden bis am 31. Dezember 2023 verpflichtet waren, wurden daher die Überbauungsziffer (ÜZ), welche der bisher geläufigen Ausnützungsziffer (AZ) entspricht, die Höhen und weitere Masse im Sinne einer intensiveren Nutzung erweitert. Gleichzeitig setzen Gemeinden vermehrt das Instrument des Gestaltungsplans ein. Mit einem Gestaltungsplan wird eine städtebaulich, architektonisch und wohnhygienisch einwandfreie Gesamtüberbauung angestrebt und zu diesem Zweck eine Spezialbauordnung aufgestellt. Abweichungen dürfen aber nicht dazu führen, dass die planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnung ihres Sinngehalts entleert würde (vgl. Urteil 1C_416/2007 vom 3. Oktober 2008, E. 3.3; zum Ganzen vgl. BGE 135 II 209 ff.).

Die intensivierte Nutzung von Grund und Boden konzentriert sich nicht allein auf zentrale, verkehrstechnisch optimal erschlossene Gebiete. Vielmehr schaffen viele Gemeinden entsprechende planerische Grundlagen auch an peripheren Lagen und verwenden dafür den soeben ausgeführten Gestaltungsplan (auch Quartier- oder Quartiergestaltungsplan genannt). Dabei kommt es vor, dass neben einem am Siedlungsrand gewachsenen Quartier aus Einfamilienhäusern neue, modern geprägte Mehrfamilienhäuser (MFH) zu stehen kommen. Planer und Bauherrschaften berufen sich dabei gerne auf den eingangs erwähnten Grundsatz, welcher seit dem 1. Mai 2014 auch bei den Planungsgrundsätzen nach Art. 3 RPG verankert ist. Demnach sollen Massnahmen zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche getroffen werden (Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG).

Angesicht der tatsächlichen Auswirkungen darf allerdings hinterfragt werden, ob diese Prämisse auch für Gebiete am Siedlungsrand vorgesehen ist. Denn Verdichten heisst nicht MFH zu bauen, die sich durch Masslosigkeit auszeichnen und schlecht in das Quartier und die weitere Landschaft eingebettet sind. Verdichten heisst vielmehr und vor allem, bestehende Gebäude zu renovieren, Quartiere aufzuwerten und die Qualität von schon bebauten Flächen zu erhöhen. Wo neu gebaut wird, sollen sich Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG). Diese Rücksichtnahme auf gewachsene Strukturen einzufordern, sehen wir von der Pilatushof AG als eine hauptsächliche Motivation bei der anwaltlichen Vertretung an.

Sollten Sie Fragen zum Thema Baurecht haben, stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne zur Verfügung.

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